6. 6.1. Zum Einkommen der Klägerin in der ersten Phase erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7.2), diese arbeite seit dem 26. September 2022 für die C. bei D.. Gemäss eingereichten Lohnabrechnungen vom 3. November 2022, 6. Dezember 2022 und 31. Dezember 2022 habe sie in den drei Monaten von Oktober bis Dezember 2022 durchschnittlich Fr. 3'822.00 verdient. Zum Einkommen der Klägerin in der zweiten Phase erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7.3), eine Einkommensreduktion sei nicht glaubhaft gemacht und es sei weiterhin mit einem Einkommen von Fr. 3'822.00 zu rechnen.