5.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts gilt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen.