4.4. Nach Deckung des allseitigen Bedarfs verblieb gemäss Vorinstanz vom Gesamteinkommen der Parteien in Phase 1 ein Überschuss von Fr. 6'858.00. An diesem liess die Vorinstanz die Klägerin grundsätzlich zur Hälfte mit Fr. 3'429.00 partizipieren, wobei sie den Überschussanteil auf Fr. 2'400.00 (Überschussanteil gemäss zuletzt gemeinsam gelebten Standard) reduzierte, womit der Unterhaltsbeitrag um Fr. 1'029.00 (Fr. 3'429.00 – Fr. 2'400.00) auf Fr. 1'566.00 gekürzt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.8.3).