4.3. Weiter hat die Vorinstanz den zuletzt gemeinsam gelebten Standard ermittelt (angefochtener Entscheid E. 6.8.2). Nach Ermittlung des durchschnittlichen Verbrauchs der letzten beiden Jahre, dem Bedarf der Parteien sowie der jährlichen Steuerlast, resultierte gemäss Vorinstanz beim zuletzt gemeinsam gelebten Standard ein monatlicher Überschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 4'800.00, entsprechend einem monatlichen Überschussanteil von Fr. 2'400.00 pro Ehegatte.