4.2. Bei der Klägerin wurde ein Nettoeinkommen von Fr. 3'822.00 und beim Beklagten ein solches von Fr. 9'858.00 angenommen (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 und 6.7.3). Weiter wurden die familienrechtlichen Existenzminima wie folgt festgelegt (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 und 6.7.3):