3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der eheliche Ehegattenunterhalt (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Anordnung der Gütertrennung per 7. Februar 2023 (Dispositiv-Ziffer 5). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6, 7, 9 und 10). 4. 4.1. Den strittigen Ehegattenunterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode (vgl. E. 5 unten), wobei folgende zwei Phasen gebildet wurden (angefochtener Entscheid E. 6.7.1): Phase 1: 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 Phase 2: ab 1. Februar 2023 (Bezug einer eigenen Wohnung der Klägerin)