2. Soweit die Klägerin ein Nichteintreten auf die Berufung mangels Vorliegen einer Vollmacht der Rechtsvertreterin des Beklagten geltend macht (Berufungsantwort Rz. 6), ist sie damit nicht zu hören. Die Rechtsvertreterin des Beklagten hat sich mit Vollmacht zu ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2022 über ihre Legitimation ausgewiesen (act. 21). Weitere Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.