1.2. Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange strittig, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art.