4. Die Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 7. Februar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. " 2.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: