2. Die Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungsführer nicht verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an die Berufungsgegnerin zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsführer zu verpflichten, rückwirkend per 1. Februar 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 684.80 monatlich an die Berufungsgegnerin zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.