2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Fassung am 29. März 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit fristgerechter Eingabe vom 8. April 2023 (Postaufgabe) Berufung und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1-3, 6-7, 9 und 10 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 7. Februar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts in Rechtskraft erwachsen sind.