6. Es sei die Gütertrennung per 12. August 2022 anzuordnen, eventualiter ab Einreichung des Eheschutzgesuchs. […]" -3- 1.4. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 passte der Beklagte die von ihm gestellten Rechtsbegehren an bzw. ergänzte diese u.a. wie folgt: " […] 4. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. […] 7. Der Antrag auf Gütertrennung sei vollumfänglich abzuweisen. […]" 1.5. Mit Entscheid vom 7. Februar 2023 erkannte das Gerichtspräsidium Baden u.a.: " […]