Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.76 (SF.2022.121) Art. 51 Entscheid vom 7. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Wendel Hartmann, Rechtsanwalt, [...] Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzbegehren vom 26. September 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgenden An- trag: " […] 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene und nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernde monatliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen. […]" 1.2. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 stellte der Beklagte u.a. folgen- den Antrag: " […] 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin gerichtlich zu bestimmende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. […]" 1.3. Am 7. Februar 2023 fand die Verhandlung vor dem Präsidium des Famili- engerichts Baden statt, anlässlich derer die Klägerin die von ihr gestellten Rechtsbegehren u.a. wie folgt anpasste bzw. ergänzte: " […] 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 26. September 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von min- destens Fr. 5'600.00 zu bezahlen. […] 6. Es sei die Gütertrennung per 12. August 2022 anzuordnen, eventualiter ab Einreichung des Eheschutzgesuchs. […]" -3- 1.4. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 passte der Beklagte die von ihm gestellten Rechtsbegehren an bzw. ergänzte diese u.a. wie folgt: " […] 4. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. […] 7. Der Antrag auf Gütertrennung sei vollumfänglich abzuweisen. […]" 1.5. Mit Entscheid vom 7. Februar 2023 erkannte das Gerichtspräsidium Baden u.a.: " […] 4. 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rück- wirkend per 1. Oktober 2022 zu bezahlen: Fr. 1'566.00 bis und mit 31. Januar 2023 Fr. 2'972.00 ab 1. Februar 2023 4.2. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn) Fr. 3'822.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 9'858.00 5. Es wird die Gütertrennung per Stichtag 7. Februar 2023 angeordnet. […] 8. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Be- gehren abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. […]" -4- 2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Fassung am 29. März 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit fristgerechter Eingabe vom 8. April 2023 (Postaufgabe) Berufung und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1-3, 6-7, 9 und 10 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 7. Februar 2023 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Ziff. 4 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 7. Februar 2023 sei auf- zuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungsführer nicht verpflich- tet ist, Unterhaltsbeiträge an die Berufungsgegnerin zu bezahlen. Eventu- aliter sei der Berufungsführer zu verpflichten, rückwirkend per 1. Februar 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 684.80 monatlich an die Berufungs- gegnerin zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. 4. Die Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Urteils vom 7. Februar 2023 sei voll- umfänglich aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. " 2.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2023 beantragte die Klägerin die Abwei- sung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEI- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungs- begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezo- gen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu -5- Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid un- zutreffend sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist – auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zulässig ist – erlaubt, in seiner Be- rufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Ober- gericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grund- sätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.2. Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange strittig, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substanti- ierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 E. 4c). 1.3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht werden. Im Geltungsbereich der Untersu- chungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sind – wie vor- liegend – keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 E. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 142 III 415 E. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismit- tel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumut- barer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden kön- nen (vgl. REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakteri- siert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrah- mens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 E. 4), wobei -6- nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüs- sens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (Urteil des Bun- desgerichts 5A_557/2016 E. 6.4). 2. Soweit die Klägerin ein Nichteintreten auf die Berufung mangels Vorliegen einer Vollmacht der Rechtsvertreterin des Beklagten geltend macht (Beru- fungsantwort Rz. 6), ist sie damit nicht zu hören. Die Rechtsvertreterin des Beklagten hat sich mit Vollmacht zu ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2022 über ihre Legitimation ausgewiesen (act. 21). Weitere Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der eheliche Ehegat- tenunterhalt (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die Anordnung der Gütertrennung per 7. Februar 2023 (Dispositiv-Ziffer 5). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6, 7, 9 und 10). 4. 4.1. Den strittigen Ehegattenunterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zwei- stufigen Methode (vgl. E. 5 unten), wobei folgende zwei Phasen gebildet wurden (angefochtener Entscheid E. 6.7.1): Phase 1: 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 Phase 2: ab 1. Februar 2023 (Bezug einer eigenen Wohnung der Klägerin) 4.2. Bei der Klägerin wurde ein Nettoeinkommen von Fr. 3'822.00 und beim Be- klagten ein solches von Fr. 9'858.00 angenommen (angefochtener Ent- scheid E. 6.7.2 und 6.7.3). Weiter wurden die familienrechtlichen Existenzminima wie folgt festgelegt (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 und 6.7.3): Bei der Klägerin in Phase 1 auf Fr. 2'998.15 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 0.00; KVG: Fr. 414.15; Arbeitsweg: Fr. 213.00; auswär- tige Verpflegung: Fr. 220.00; VVG: Fr. 31.00; Kommunikations- und Versi- cherungspauschale: Fr. 100.00; Parkplatz: Fr. 120.00; Steuern: Fr. 800.00) und in Phase 2 auf Fr. 4'500.40 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkos- ten: Fr. 1'270.00; KVG: Fr. 466.40; Steuern: 880.00). -7- Beim Beklagten in Phase 1 auf Fr. 3'833.90 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 700.00; KVG: Fr. 266.65; Arbeitsweg: Fr. 500.00; auswär- tige Verpflegung Fr. 220.00; VVG: Fr. 27.25; Kommunikations- und Versi- cherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 920.00) und in Phase 2 auf Fr. 4'592.95 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'400.00; KVG: Fr. 315.70; Steuern: Fr. 830.00). 4.3. Weiter hat die Vorinstanz den zuletzt gemeinsam gelebten Standard ermit- telt (angefochtener Entscheid E. 6.8.2). Nach Ermittlung des durchschnitt- lichen Verbrauchs der letzten beiden Jahre, dem Bedarf der Parteien sowie der jährlichen Steuerlast, resultierte gemäss Vorinstanz beim zuletzt ge- meinsam gelebten Standard ein monatlicher Überschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 4'800.00, entsprechend einem monatlichen Überschussan- teil von Fr. 2'400.00 pro Ehegatte. 4.4. Nach Deckung des allseitigen Bedarfs verblieb gemäss Vorinstanz vom Gesamteinkommen der Parteien in Phase 1 ein Überschuss von Fr. 6'858.00. An diesem liess die Vorinstanz die Klägerin grundsätzlich zur Hälfte mit Fr. 3'429.00 partizipieren, wobei sie den Überschussanteil auf Fr. 2'400.00 (Überschussanteil gemäss zuletzt gemeinsam gelebten Stan- dard) reduzierte, womit der Unterhaltsbeitrag um Fr. 1'029.00 (Fr. 3'429.00 – Fr. 2'400.00) auf Fr. 1'566.00 gekürzt wurde (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.8.3). In der zweiten Phase wurde für die Klägerin ein Überschussanteil in der Höhe von Fr. 2'293.00 ermittelt, womit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'972.00 resultierte (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.8.3 und E. 6.9). 5. 5.1. Bei der zweistufigen Methode – welche vorliegend unbestrittenermassen anzuwenden ist – werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hy- pothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahinge- hend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreu- ungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljäh- rigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen -8- Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situ- ation ermessensweise verteilt. Der Überschuss wird grundsätzlich zwi- schen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und klei- nen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). 5.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den ehelichen wie für den nachehe- lichen (Verbrauchs-)Unterhalt der vor der Trennung gelebte Lebensstan- dard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts gilt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Tren- nung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungs- kosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "gros- sen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbe- dingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbe- stimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unter- halts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebühren- den Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbei- träge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussvertei- lung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhalts- gläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschus- santeil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verblei- bende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener (Nachtrennungs-)Über- schussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Betei- ligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 f.; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Un- terhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dau- erhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Un- terhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kon- -9- trollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebe- nenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_524/2020 E. 4.6.1). 6. 6.1. Zum Einkommen der Klägerin in der ersten Phase erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7.2), diese arbeite seit dem 26. September 2022 für die C. bei D.. Gemäss eingereichten Lohnabrechnungen vom 3. November 2022, 6. Dezember 2022 und 31. Dezember 2022 habe sie in den drei Monaten von Oktober bis Dezember 2022 durchschnittlich Fr. 3'822.00 verdient. Zum Einkommen der Klägerin in der zweiten Phase erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 6.7.3), eine Einkommensreduktion sei nicht glaubhaft gemacht und es sei weiterhin mit einem Einkommen von Fr. 3'822.00 zu rechnen. 6.2. 6.2.1. Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor (S. 4 f.), die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde von der Vorinstanz nur rudimentär thematisiert, obschon gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leis- tungsfähigkeit einer jungen, gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiten Ehefrau in jedem Fall auszuschöpfen sei, sofern dies aufgrund des Arbeitsmarktes möglich und zumutbar sei. Die Vorinstanz habe festge- stellt, dass die Klägerin seit dem 26. September 2022 für die C. bei D. ar- beite. Die Vorinstanz führe hierzu die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2022 auf. Weitere Belege seien jedoch weder erwähnt, noch bei der Klägerin eingeholt worden. Die Verhandlung habe im Februar 2023 stattgefunden, womit zumindest die Lohnabrech- nung für Januar 2023 vorgelegen haben müsse. Bei derart dürftiger Doku- mentation hätte die Vorinstanz von Amtes wegen weitere Belege einholen müssen, um ein aussagekräftigeres Bild von den finanziellen Möglichkeiten der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin habe im Monat Oktober ein Einkom- men von Fr. 4'494.85 realisiert. Das Problem sei, dass noch nicht einmal im Ansatz habe festgestellt werden können, zu wie viel Prozent die Klägerin gearbeitet habe, um eben dieses Einkommen zu erzielen. Ebenfalls unklar geblieben sei, weshalb die Klägerin im November ein weniger hohes Net- toeinkommen erwirtschaftet habe, obwohl sie im Parteiverhör geltend ge- macht habe, dass die vorweihnachtliche Zeit diejenige sei, wo man in ihrem Einsatzbetrieb am meisten Arbeitsstunden erhalte. Die kleinere Anzahl ge- leisteter Arbeitsstunden kurz vor Weihnachten spreche jedoch eine andere Sprache. Weiter sei von der Klägerin nicht dargelegt worden, inwiefern sich diese, obschon die Trennung bereits über ein halbes Jahr zurückliege, auf - 10 - eine 100 %-ige, feste Anstellung beworben habe. Entsprechende Arbeits- bemühungen seien nicht eingereicht worden. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ohne Weiteres die Möglichkeit habe, einer 100 %-igen Arbeitstä- tigkeit nachzugehen und ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00 netto zu realisieren. Es sei im Rahmen des Parteiverhörs und der schriftlichen Eingaben nicht geltend gemacht worden, dass die Klägerin an gesundheit- lichen Problemen leiden würde. Zudem beweise die Klägerin durch ihre Ar- beitstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, dass sie auch sprachlich in der Lage sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, eine Stelle zu finden und diese zu halten. Ihr Vorbringen in Bezug auf sprachliche Defizite sei folglich nicht nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, sondern auch aufgrund der aktuellen Arbeitstätigkeit nicht zu hören. 6.2.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 24 ff.), sie habe an der Haupt- verhandlung den persönlichen Einsatzplan vom Januar 2023 eingereicht, da die Lohnabrechnung Januar am 7. Februar 2023 von der C. noch nicht erstellt worden sei. Weiter legt die Klägerin mit der Berufungsantwort die Lohnabrechnungen Februar bis Mai 2023 ins Recht. Aufgrund der Lohnab- rechnungen sei ersichtlich, dass sie sehr unterschiedliche Arbeitseinsätze habe. Im Durchschnitt habe sie seit ihrer Anstellung per 26. September 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'289.50 erzielt. Es werde be- stritten, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, weshalb sie sich nicht für eine 100%-Anstellung beworben habe. Sie habe sich, obwohl sie in der Schweiz noch nie arbeitstätig gewesen sei, hier nicht integriert sei, die Lan- dessprache nur äusserst rudimentär bis gar nicht beherrsche und es ihr während der ganzen Ehedauer vom Ehemann verboten worden sei, zu ar- beiten, sofort nach der Trennung nach einer Arbeit umgeschaut und ca. 1.5 Monate nach der Trennung eine Arbeit aufgenommen. Dies obwohl eine lebensprägende Ehe über 12 Jahre mit klarer, konservativer Rollenvertei- lung vorliege. Der Ehemann habe das Geld verdient und die Ehefrau habe sich um den Haushalt gekümmert. Dass der Beklagte nun verlange, dass die Klägerin sofort eine 100%-Anstellung finde, sei lebensfremd und wider- spreche der Praxis. Beim Primat der Eigenversorgung sei auf die tatsäch- lichen Verhältnisse wie das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachli- chen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu achten. Es falle ungleich schwer ins Gewicht, dass die Klägerin seit der Hochzeit keiner beruflichen Tätigkeit habe nachgehen dürfen und auch keine Aus- und Weiterbildung habe absolvieren können. Auch die fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin stellten ein enormes Hindernis dar, um direkt eine 100%-Anstellung zu finden. Der Beklagte müsse damit rechnen, dass wenn er seiner Ehefrau während 12 Ehejahren verbiete, sich weiterzubilden und sich in der Schweiz zu integrieren, er sie weiterhin finanziell unterstützen müsse. Es sei der Klägerin bewusst, dass im Eheschutzverfahren grundsätzlich nicht die Frage der Lebensprägung - 11 - relevant sei. Der Klägerin sei durchaus klar gewesen, dass sie sich nicht auf die "Solidarität" ihres Ehemannes verlassen könne. Sie habe sich sofort nach der Trennung auf Stellensuche begeben und Arbeit im Stundenlohn gefunden. Aufgrund der während zwölf Jahren gelebten ehelichen Rollen- verteilung sei es der Klägerin nicht möglich, das durchschnittliche Potential einer Gleichaltrigen am Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Es sei ihr deshalb die Fortführung des bisherigen Lebensstandards im Rahmen der ehelichen So- lidarität durch eheliche Unterhaltszahlungen zu gestatten. Die Klägerin bestreitet, dass sie die Möglichkeit habe, einer 100%-igen Ar- beitstätigkeit nachzugehen und ein Einkommen von mindestens Fr. 4'000.00 netto zu realisieren. Weiter bestreitet sie, dass sie durch ihre Arbeitstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber beweise, dass sie sprach- lich in der Lage sei, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Alle Bewer- bungen seien durch die Schwester der Klägerin verfasst worden, bei wel- cher die Klägerin nach dem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung für kurze Zeit habe wohnen dürfen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 3'289.50 erziele. 6.3. 6.3.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazi- tät) zu decken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_524/2020 E. 4.6.1, 5A_907/2018 E. 3.4.4), wofür vorliegend die vom Beklagten Unterhalt be- anspruchende Klägerin die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_1049/2019 E. 4.4) und dies im vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen hat (vgl. E. 1.2 oben). 6.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sowohl dem Unterhalts- schuldner wie dem Unterhaltsgläubiger bei der Feststellung der Leistungs- fähigkeit das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen. Eine Individua- lisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung" hat nicht zu erfolgen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bünde- lung der Ermessensbetätigung" erst bei der Überschussverteilung Rech- nung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Entsprechend ist das tatsächlich erzielte Einkommen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu berück- sichtigen. Die vom Eheschutz- bzw. Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt gelten- den Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2020 E. 3) Beurteilung der Frage, ob ei- nem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu- - 12 - mutbar ist, umfasst auch die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbeson- dere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künf- tige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und ge- ographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht auf statistische Werte, beispielsweise auf die Lohn- strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge oder das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich), stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tat- sächlich erzielbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E. 3.2.2.1). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungs- pflicht zu laufen beginnt. 6.3.3. Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf deren Lohnabrechnungen Sep- tember bis Dezember 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'822.00 angerechnet, wobei sie einzig den der Klägerin effektiv ausbe- zahlten Lohn berücksichtigte und dahingegen das von der Klägerin (zusätz- lich) allmonatlich angesammelte und von ihrer Arbeitgeberin bis anhin nicht ausbezahlte Ferienguthaben (vgl. Lohnabrechnungen in Gesuchsbeilage 14) bei der Einkommensberechnung nicht miteinbezog (angefochtener Ent- scheid E. 6.7.2 S. 15 und E. 6.7.3 S. 21). Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren neu eingereichten zu- sätzlichen Lohnabrechnungen der Klägerin für die Monate Januar bis April 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 2), welche im Sinne von echten Noven zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.3 hiervor), hat die im Stundenlohn ange- stellte Klägerin vom 26. September 2022 bis Ende April 2023 effektiv wäh- rend insgesamt 939.13 Stunden (39.25 h + 164.57 h + 124.21 h + 131.35 h + 87.85 h + 121.18 h + 148.37 h + 122.35 h) für die C. bei D. gearbeitet. Darüber hinaus erhielt sie vom 22. bis 27. Dezember 2022 eine Lohnaus- fallentschädigung infolge eines Unfalls (vgl. Lohnabrechnung per 7. Feb- ruar 2023 in Beschwerdeantwortbeilage 2). Unter Berücksichtigung von zu- sätzlichen 24 Arbeitsstunden (3 Arbeitstage à 8 h) für die Dauer ihrer un- fallbedingten und entlohnten Arbeitsabwesenheit arbeitete die Klägerin vom 26. September 2022 bis Ende April 2023 somit durchschnittlich wäh- rend rund 133 Stunden pro Monat ([939.13 h + 24 h] / 7.25 Monate). Mittels entsprechendem Arbeitseinsatzplan ist ausgewiesen, dass die Klägerin in - 13 - diesem Zeitraum zumindest 7 Ferientage bezogen hat (Gesuchsbeilage 16). Bei der Annahme von durchschnittlich rund 146.5 Arbeitsstunden pro Monat für ein 100%-Arbeitspensum (220 Arbeitstage pro Jahr * 8 h pro Tag / 12 Monate) ist die Klägerin seit Ende September 2022 folglich im Durch- schnitt einem Arbeitspensum von gerundet 91 % nachgegangen. Mit die- sem Pensum hat sie – inkl. Zeit-, Nacht- und Sonntagszulagen – durch- schnittlich ein Arbeitseinkommen von Fr. 3'373.50 netto pro Monat ausbe- zahlt erhalten ([Fr. 870.95 + Fr. 4'494.85 + Fr. 3'597.60 + Fr. 3'376.65 + Fr. 2'643.65 + Fr. 2'549.15 + Fr. 3'785.05 + Fr. 3'139.85] / 7.25 Monate). Zuzüglich des von der Arbeitgeberin bis anhin noch nicht ausbezahlten Fe- rienguthabens von Fr. 417.60 pro Monat (Fr. 3'027.30 [vgl. Lohnabrech- nung per 4. Mai 2023] / 7.25 Monate) ergibt dies einen monatlichen Netto- lohn von durchschnittlich Fr. 3'791.10, was im Ergebnis in etwa dem von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Nettoeinkommen (Fr. 3'822.00) entspricht. Dieses von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete und ef- fektiv erwirtschaftete Einkommen ist angesichts des weiten Ermessens des Gerichts im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) nicht zu beanstanden. Ob das Ferienguthaben neben dem effektiv monat- lich erwirtschafteten Einkommen separat zu berücksichtigen ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn das Ferienguthaben nicht se- parat berücksichtigt und damit von einem tieferen Einkommen der Klägerin ausgegangen würde, führte dies aufgrund der geringeren Eigenversor- gungskapazität nicht zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Klägerin. Auch wenn die Klägerin selbst von einem tieferen monatlichen Einkommen von Fr. 3'289.50 ausgeht (Berufungsantwort Rz. 30), wird ein höherer Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Klägerin von dieser nicht geltend gemacht, womit ein solcher ebenfalls nicht zugesprochen werden könnte. Es ist unbestritten, dass die Parteien eine klassische Rollenverteilung ge- lebt haben. Während der Beklagte erwerbstätig war und die Familie wäh- rend 12 Jahren finanziell versorgte, kümmerte sich die Klägerin hauptsäch- lich um den Haushalt. Aus den eingereichten Unterlagen geht zudem deut- lich hervor, dass sich die Klägerin umgehend nach der Trennung der Par- teien eine Arbeitsstelle gesucht und am 20. September 2022, mithin bereits rund eineinhalb Monate nach erfolgter Trennung, einen Einsatzvertrag un- terzeichnet hat, gemäss welchem sie durchschnittlich 25 Stunden pro Wo- che arbeitet, was in etwa einem 60%-Arbeitspensum entsprechen würde. Wie zuvor bereits erwähnt entspricht die von der Klägerin effektiv geleistete Arbeit (inkl. Nacht- und Wochenendeinsätzen) indessen einem 91%-Ar- beitspensum. Folglich ist davon auszugehen, dass die Klägerin das bei ih- rer aktuellen Arbeitsgeberin mögliche Arbeitspensum bereits soweit wie möglich ausschöpft bzw. ihr ein (noch) weiterer Ausbau ihres Arbeitspen- sums nicht möglich ist. Ansonsten hätte sich die Klägerin bis anhin auf ihren Arbeitsvertrag berufen und wäre lediglich dem darin vereinbarten Arbeits- pensum von rund 60 % nachgegangen. Unter Berücksichtigung der Tatsa- - 14 - che, dass die Klägerin wenig bis gar kein Deutsch spricht und sie unbestrit- tenermassen während 12 Ehejahren nie einer ausserhäuslichen Arbeitstä- tigkeit nachgegangen ist bzw. bis zur Trennung der Parteien noch nie im schweizerischen Arbeitsmarkt tätig war, erscheint ihr auch keine anderwei- tige Arbeitstätigkeit mit einem höheren Arbeitseinkommen zumutbar. So er- zielt gemäss dem von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen Lohnbuch 2023 (S. 471) beispielsweise ein ungelernter Arbeitnehmer im Bereich der Gebäudereinigung mit einer Vollzeitanstel- lung in der Schweiz im Durchschnitt ein weit weniger hohes Einkommen (Fr. 3'676.40 brutto) als das von der Klägerin derzeit erwirtschaftete. An- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Beklagte aus, dass er die Klägerin vor der Trennung dazu habe motivieren wollen, im Detailhan- del zu arbeiten (act. 66). Der Durchschnittslohn von ungelernten Betriebs- mitarbeitenden im Detailhandel (Hauptrichtung Nahrungsmittel) beträgt ge- mäss Lohnbuch (S. 250) monatlich rund Fr. 3'800.00 netto (inkl. Anteil am 13. Monatslohn; Fr. 4'100.00 brutto * 13 / 12 * 0.85 [Sozialversicherungs- abzüge]) und somit ebenfalls nicht mehr als das von der Klägerin derzeit effektiv erzielte Einkommen. Weiter ist der Klägerin eine zweite Anstellung im Rahmen eines 9%-Pensums nicht zumutbar, zumal sie bei ihrer derzei- tigen Arbeitgeberin im Stundenlohn und mit unregelmässigen Einsätzen (inkl. Wochenend- und Spätschichteinsätzen) arbeitet, was ihr die Auf- nahme einer weiteren Arbeitsanstellung mangels Planungssicherheit ver- unmöglicht. Dem Gesagten entsprechend vermag der Beklagte in seinen Rechtsschriften auch mit keinem Wort darzulegen, mit welcher konkreten anderweitigen oder zusätzlichen Arbeitsanstellung die Klägerin ein höheres als das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen erzielen könnte. Un- ter Würdigung der Gesamtumstände ist das der Klägerin von der Vor- instanz angerechnete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 3'822.00 daher nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid E. 6.7.2), dieser sei Inhaber und Einzelzeichnungsberechtigter der E. GmbH, bei welcher er sich seit Januar 2022 einen Monatslohn von Fr. 6'000.00 ausbezahle. Der Beklagte sei als Inhaber und Einzelzeich- nungsberechtigter unterhaltsrechtlich als Selbständigerwerbender zu be- trachten. Bei Selbständigerwerbenden sei in der Regel auf das Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Vorliegend sei man- gels weiterer Angaben auf die Einkommen der Jahre 2020 und 2021 abzu- stellen. Die vom Beklagten behaupteten Investitionen in die E. GmbH seien blosse Parteibehauptungen. Zudem habe der Beklagte nicht glaubhaft ge- macht, dass seine Einkommensreduktion eine geschäftliche Notwendigkeit infolge schlechten Geschäftsgangs gewesen sei: So könne dem Jahresab- schluss 2021 der E. GmbH entnommen werden, dass der Gewinn 2021 mit Fr. 43'872.00 rund fünf Mal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr mit - 15 - Fr. 8'118.00. Zudem sei eine Dividende ausbezahlt worden. Die Erklärun- gen des Beklagten für die Einkommensreduktion seien nicht überzeugend. So sei damit argumentiert worden, der Gewinn sei zustande gekommen, da zwei Mitarbeiter weniger beschäftigt worden seien. Dann wiederum sei erklärt worden, dass der Beklagte sein Einkommen reduziert habe. Beides habe gestützt auf die eingereichte Bilanz widerlegt werden können. Somit sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Einkommen mutwillig und ohne Not reduziert habe. Entsprechend sei von einem Einkommen des Be- klagten von Fr. 9'858.00 auszugehen (Einkommen E. GmbH 2020 Fr. 106'802.00 + Dividende Fr. 15'137.00 + Einkommen E. GmbH 2021 Fr. 106'424.00 + Dividende Fr. 8'250.00 = Fr. 236'613.00 / 24 = Fr. 9'858.85). Das Einkommen der F. GmbH von Fr. 2'200.00 werde nicht mehr berücksichtigt, da die Anteile 2021 verkauft worden seien, ebenso wenig wie das Einkommen aus Nebenerwerb 2021 in der Höhe von Fr. 23'487.00, von dem unklar sei, mit welcher Erwerbstätigkeit dies erzielt worden sei. Nachdem der Beklagte bei der E. GmbH in einem 100%-Pen- sum arbeite, müsse es sich beim Nebenerwerb um eine überobligatorische Tätigkeit gehandelt haben, von der aber nicht gesagt werden könne, dass sie regelmässig geleistet worden sei, da 2020 kein solcher Nebenerwerb deklariert worden sei. Entsprechend sei beim Beklagten von einem Ein- kommen von monatlich Fr. 9'858.00 auszugehen. 7.2. 7.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 5 ff.), sein Einkommen belaufe sich seit Januar 2022 auf einen Monatslohn von Fr. 6'000.00. Die Vorinstanz gehe von einem höheren Einkommen aus, da sie ihn als Selbständigerwer- benden einstufe und somit das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre massgebend sei, um seine Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Dies weil er Einzelzeichnungsberechtigter bei seinem anstellenden Betrieb, der E. GmbH, sei. Dieses Vorgehen entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Rechtsprechung sehe einen derartigen Durchgriff auf den Gewinn einer juristischen Person nicht vor. Die Vorinstanz habe zu Unrecht und willkür- lich festgestellt, dass der Beklagte sein Einkommen ohne Not und mutwillig reduziert habe und verweise dabei auf die Ausführungen des Beklagten im Parteiverhör, die widersprüchlich gewesen sein sollen. Fakt sei jedoch, dass der Beklagte die Buchhaltung nicht selber mache und somit nicht von ihm erwartet werden könne, sämtliche Bilanzpositionen ad hoc erklären zu können. Fakt sei weiter, dass der Beklagte sein Einkommen nicht erst mit der Trennung reduziert habe, sondern schon über ein halbes Jahr zuvor. Seit Januar 2022 habe der Beklagte sein Einkommen reduziert. Ob dies aufgrund der aktuellen Geschäftslage von Nöten gewesen sei oder nicht, spiele somit nur eine untergeordnete Rolle (zumal die Parteien schlussend- lich ab Januar 2022 von diesem Einkommen gelebt hätten und dieses somit dem letzten gelebten Standard entsprochen habe). Seitens der Klägerin sei nicht geltend gemacht worden, es habe bereits im Januar 2022 Anzeichen - 16 - dafür gegeben, dass die Trennung unmittelbar bevorstehe. Es könne dem Beklagten somit nicht der Vorwurf gemacht werden, dieser habe sein Ein- kommen nach der Trennung mutwillig und ohne Not reduziert. Es könne ihm höchstens der Vorwurf gemacht werden, er habe ohne Not sein Ein- kommen bereits etliche Monate vor der Trennung reduziert, was jedoch als Geschäftsführer einer Firma sein gutes Recht sei und ihm unterhaltstech- nisch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, zumal er ausserhalb des Kindesunterhaltsrechts nicht verpflichtet sei, seine Verdienstmöglichkeiten voll, und wenn nötig auf Kosten einer juristischen Person, auszuschöpfen. Der Beklagte habe klar begründet, weshalb er sich seit Anfang 2022 einen tieferen Lohn ausbezahlt habe. Die Corona-Krise habe sein Gewerbe ge- troffen, die Auftragslage sei nicht mehr dieselbe wie vor Corona und die Materialien seien ebenfalls teurer in der Anschaffung geworden. Zudem verfolge der Beklagte die Absicht, sein Unternehmen zu vergrössern und zu wachsen, was nur mit dem Zukauf weiterer [...] möglich sei. Die wirt- schaftlichen Probleme, die Corona mit sich gebracht habe, seien gerichts- notorisch und es sei somit willkürlich, diese in keiner Weise in die Würdi- gung der Umstände einfliessen zu lassen. 7.2.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten vollumfänglich (Be- rufungsantwort Rz. 31). Weiter führt sie aus (Berufungsantwort Rz. 32 ff.), der Beklagte sei Alleineigentümer und Geschäftsführer der E. GmbH. Ge- mäss Steuererklärung 2021 habe er im Jahr 2021 insgesamt Fr. 146'411.00 netto bzw. Fr. 12'200.90 pro Monat verdient. Aus den Steu- erunterlagen 2020 werde ersichtlich, dass der Beklagte im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 139'139.00 bzw. monatlich Fr. 11'594.90 erzielt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Coronapandemie mit Ausrufung der ausserordentlichen Lage am 16. März 2020 begonnen und der Lock- down schliesslich bis am 26. April 2020 gedauert habe. Auch anfangs 2021 habe es einen Lockdown-Light gegeben, der aber am 12. März 2021 als beendet bezeichnet werden dürfe. Weitere Coronamassnahmen könnten wohl einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis 2020 und 2021 gehabt ha- ben. Da der Beklagte in den beiden Coronajahren aber ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'594.90 (2020) bzw. Fr. 12'200.90 (2021) habe erzielen können, sei die Begründung der Halbierung des Einkommens durch Corona äusserst fadenscheinig. Es sei offensichtlich, dass anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Februar 2023 auf den Geschäfts- bericht 2021 habe abgestellt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Berufung (6. April 2023) hätte jedoch wohl zumindest ein provisorischer Jahresab- schluss 2022 vorgelegen, welcher die Behauptungen des Beklagten hätte bestätigen können. Eine solcher sei jedoch nicht ins Recht gelegt worden, was nicht für die Glaubwürdigkeit der beklagtischen Behauptungen spre- che. Es liege auf der Hand, dass der Beklagte als Alleineigentümer und Geschäftsführer der GmbH seine Lohnzahlungen nach Belieben anpassen - 17 - könne. Besonders erwähnenswert sei, dass sich der Beklagte als Ge- schäftsführer der E. GmbH mit Fr. 6'000.00 einen tieferen Lohn auszahlen würde als seinen Angestellten. Weiter habe die Klägerin bereits im Ehe- schutzgesuch ausgeführt, dass sie Nachrichten und Fotos der Affäre des Beklagten auf dessen Mobiltelefon gesehen habe. Dass der Beklagte dem- nach schon früher den Entschluss gefasst habe, sich von seiner Ehefrau zu trennen, sei naheliegend. Es sei gerichtsnotorisch, dass Ehen nicht von einem Tag auf den anderen geschieden oder getrennt würden. Der Ge- danke, sich von einem langjährigen Ehegatten zu trennen, sei ein sich schleichender und sich über längere Zeit anbahnender. So sei denn auch die Initiative für die Trennung Mitte August 2022 vom Beklagten ausgekom- men. Eine böswillige Einkommensreduktion solle in solch einem Fall nicht geschützt werden. 7.3. 7.3.1. Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Gesellschaft und deren Haupt- oder Alleingesellschafter, ist dessen Leistungsfähigkeit im familien- rechtlichen Prozess so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerben- der wäre. Die beherrschende Stellung muss dabei nicht zwingend auf dem Besitz von Aktien oder Stammanteilen beruhen (Urteile des Bundesgerichts 5P.127/2003 E. 2.2, 5A_379/2007 E. 2.1, 5A_587/2007 E. 2.2, 5D_167/2008 E. 3.3). Der Beklagte ist bei der E. GmbH angestellt, deren einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er auch ist (vgl. Handelsregister); dass ihm innerhalb der GmbH die beherrschende Stellung zukommt, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Der Beklagte hat da- mit die Möglichkeit, die GmbH quasi in Eigenregie zu führen. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksich- tigen (vgl. W ULLSCHLEGER, in: FamKomm. Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2022, N. 21a zu Art. 285 ZGB). In der Regel ist auf das Durch- schnittseinkommen der letzten drei Jahre (damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Geschäftsergebnis als Massstab dient) abzustellen. Auf- fällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der – insbesondere durch Aufrechnungen von aus- serordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Pri- vatbezügen korrigierte – Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Ein- kommen (BGE 143 III 620 E. 5.1). Ohne Begründung darf von den vorge- legten Jahresabschlüssen nicht abgewichen werden (Urteil des Bundesge- richts 5A_246/2009). Auf ein Durchschnittseinkommen (aus Gewinn) ist ge- nerell nur hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Einkommens abzustel- len; für die Vergangenheit ist vom effektiv – im für die Unterhaltsberech- nung relevanten Zeitraum – erzielten Einkommen auszugehen. - 18 - 7.3.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es dem- nach grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel (vgl. Art. 8 ZGB) bei der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelas- teten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsob- liegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 E. 3.1). In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger nämlich in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot erfolgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, sondern durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners (vgl. JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018). Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien bei der Beweiserhebung mitwir- ken; Urkunden sind herauszugeben (lit. b). Verweigert eine Partei die Mit- wirkung unberechtigterweise, d.h. liegen keine Weigerungsgründe i.S.v. Art. 163 ZPO vor, so berücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Be- weiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). 7.3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Einkommen des Beklagten aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der E. GmbH wie bei einem Selbständigerwerbenden zu berechnen und somit auf das Durchschnitts- einkommen der letzten Jahre abzustellen ist (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Mangels Vorhandensein der Bilanz und Erfolgsrechnung 2022 sowie mangels ein- gereichten Geschäftsabschlüssen der E. GmbH aus den Jahren vor 2020 hat die Vorinstanz das durchschnittliche Einkommen des Beklagten ge- stützt auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2020 und 2021 berechnet. Dabei liess die Vorinstanz die vom Beklagten ab 2022 geltend gemachte Einkom- mensreduktion zu Recht unberücksichtigt. Einerseits stützt der Beklagte seine behauptete Einkommensreduktion einzig auf Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 ab. An einem Geschäftsabschluss der E. GmbH für das Jahr 2022 fehlt es indessen, weshalb nicht zu eruieren ist, ob die vom Beklagten beherrschte GmbH im Jahr 2022 den reduzierten Lohn allenfalls mittels ei- ner Gewinnerzielung ausgeglichen bzw. ob sich der Geschäftsgang der GmbH im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich verschlechtert hat. Ein provisorischer Jahresabschluss 2022 – wie vom Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 7.Februar 2023 angeboten (act. 65) – ist weder bei der Vorinstanz noch im obergerichtlichen Verfahren eingereicht worden. An- derseits handelt sich bei den Vorbringen des Beklagten vor Obergericht, wonach die Coronapandemie auch seine Branche getroffen habe, weshalb - 19 - er seinen Lohn habe reduzieren müssen, lediglich um pauschale Parteibe- hauptungen, welche die vom Beklagten geltend gemachte Lohnreduktion nicht glaubhaft darzulegen vermögen. So setzt sich der Beklagte mit kei- nem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Einkommensreduktion eine geschäft- liche Notwendigkeit infolge schlechten Geschäftsgangs gewesen sei und dem Jahresabschluss 2021 entnommen werden könne, dass der Gewinn 2021 mit Fr. 43'872.00 rund fünf Mal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr. Der Beklagte konnte bereits vor Vorinstanz keine plausible Erklärung für den höheren Gewinn und die Einkommensreduktion vorbringen, noch las- sen die Ausführungen des Beklagten vor Obergericht die Einkommensre- duktion als notwendig erscheinen. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Einkommens des Beklagten zu Recht auf den Durch- schnitt der Jahre 2020 und 2021 abgestellt. Der Beklagte verhält sich zu- dem widersprüchlich, wenn er einerseits von der Klägerin verlangt, sofort einer Anstellung zu einem 100%-Arbeitspensum nachzugehen, sich ande- rerseits selbst aber nicht verpflichtet sieht, seine Verdienstmöglichkeiten voll auszuschöpfen. In der Steuererklärung 2020 wurde – wie die Vorinstanz grundsätzlich kor- rekt festgestellt hat – das Nettojahreseinkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit mit Fr. 106'802.00 beziffert sowie eine Dividende in der Höhe von Fr. 15'137.00 aufgeführt (Gesuchsbeilage 11). In der Steuererklärung 2021 wurde ein Nettojahreseinkommen von Fr. 106'424.00 sowie eine Di- videndenauszahlung von Fr. 8'250.00 ausgewiesen (Gesuchsantwortbei- lage 8). Im Zusammenhang mit den in der Steuererklärung deklarierten Di- videndenauszahlungen wurde jedoch unberücksichtigt gelassen, dass es sich dabei um die steuerbaren Beträge nach einem Beteiligungsabzug von 50 % handelt (§ 27b und § 29 Abs. 1bis StG) und grundsätzlich von den gesamten Dividenden von Fr. 30'274.00 bzw. Fr. 16'500.00 auszugehen wäre. Das von der Vorinstanz ermittelte durchschnittliche monatliche Net- toeinkommen des Beklagten von Fr. 9'858.85 ist damit zu tief und es wäre – entgegen den Ausführungen des Beklagten – sogar von einem höheren Einkommen auszugehen. Da sich durch die allfällige Anrechnung eines hö- heren Einkommens seitens des Beklagten jedoch keine Reduktion des Un- terhaltsbeitrags zu Gunsten der Klägerin ergibt und die Klägerin ihrerseits keinen höheren Unterhaltsbeitrag fordert, vermag das effektiv höhere Ein- kommen des Beklagten am Ergebnis nichts zu ändern. 8. 8.1. Der Beklagte beanstandet betreffend seinen Bedarf die Anrechnung seiner Wohnkosten sowie die Berechnung seiner Steuerlast (Berufung S. 8 f.). - 20 - 8.2. 8.2.1. Betreffend Wohnkosten bringt der Beklagte vor (Berufung S. 8), er habe klar ausgesagt, sein Bruder werde nur vorüber bei ihm wohnen und nächs- tens aus der Wohnung ausziehen. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt bzw. erst für die zweite Phase. Aufgrund des Um- stands, dass sich die Parteien nicht in einer Mankolage befänden, habe der Beklagte das Recht auf eine angemessene Wohnung, welche er alleine bewohnen könne. Wenn sein Bruder ausziehe, sei dies entsprechend zu berücksichtigen. Zumindest für die Zukunft, das heisst ab dem 1. Februar 2023, sei der volle Mietzins in der Höhe von Fr. 1'400.00 zu berücksichti- gen. 8.2.2. Was der Beklagte mit dieser Beanstandung des vorinstanzlichen Ent- scheids zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Beklagten ab 1. Februar 2023 und somit ab der zweiten Phase – wie von ihm mit der Berufung verlangt – Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.00 angerechnet und damit den Auszug des Bruders des Beklag- ten entsprechend berücksichtigt. Insofern bedarf es keiner Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids. Auch dass die Vorinstanz dem Beklagten für die erste Phase bis Ende Januar 2023 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 700.00 angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Bruder des Beklagten in diesem Zeitraum unbestrittenermassen beim Beklagten gelebt (act. 63) und sich gemäss Aussage des Beklagten mit Fr. 500.00 an den Wohnkosten beteiligt hat (act. 64). Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach nicht ersichtlich ist, weshalb der Bruder nicht die Hälfte der Wohn- kosten (Fr. 700.00) tragen soll, setzt sich der Beklagte in seiner Berufung mit keinem Wort auseinander. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, weshalb es bei den vorinstanzlich eingesetzten Wohnkosten von Fr. 700.00 in der ersten Phase von Oktober 2022 bis Januar 2023 sein Bewenden hat. 8.3. 8.3.1. Betreffend Steuern bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz gehe von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'200.00 jährlich aus, was einem monat- lichen Einkommen von Fr. 6'000.00 entspreche. Sofern mit diesem Ein- kommen, welches seitens des Beklagten auch geltend gemacht werde, ge- rechnet werde, sei die Steuerbelastung von Fr. 910.00 unbestritten. Wenn mit den gemäss Vorinstanz gerechneten knapp Fr. 10'000.00 gerechnet werde, sei die Steuerbelastung nicht richtig ausgewiesen. Es seien Steuern von rund Fr. 1'500.00 anzurechnen. 8.3.2. Die Vorinstanz führte zu den Steuern des Beklagten aus, bei diesem resul- tiere in der ersten Phase 1 ein steuerbares Einkommen von rund - 21 - Fr. 72'200.00, was in Anwendung des aargauischen Steuerrechners einer monatlichen Steuerlast von Fr. 910.00 entspreche. In der Phase 2 entspre- che sein steuerbares Einkommen Fr. 67'800.00, woraus eine monatliche Steuerlast von Fr. 830.00 resultiere (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 S. 20 und E. 6.7.3 S. 22). Bereits aus Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vorinstanz beim Beklagten demgegen- über für beide Phasen richtigerweise von einem tatsächlichen Nettoein- kommen von Fr. 9'585.00 pro Monat resp. Fr. 118'296.00 pro Jahr ausge- gangen ist (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6.7.2 S. 14; vgl. E. 7 hier- vor). Aus der Begründung der Vorinstanz für die den Parteien jeweils an- gerechneten Steuerlasten (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 S. 20 und E. 6.7.3 S. 22) erhellt sodann ohne weiteres, dass sich die Differenz zwi- schen dem von der Vorinstanz jeweils angerechneten Arbeits- und steuer- baren Einkommen aus den für die Berechnung des steuerbaren Einkom- mens üblichen Abzügen der Berufsauslagen und Versicherungsprämien sowie den vom Beklagten zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträgen ergibt. Mit den von der Vorinstanz zur Bestimmung des steuerbaren Ein- kommens vorgenommen Abzügen setzt sich der Beklagte indessen mit kei- nem Wort auseinander. Vielmehr scheint er zu verkennen, dass das tat- sächliche Einkommen und das steuerbare Einkommen nicht gleichzuset- zen sind. So bringt der Beklagte auch nicht substantiiert vor, inwiefern die von der Vorinstanz – im Rahmen ihres in Unterhaltsfragen weiten Ermes- sens (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) – für die Bestimmung der jeweiligen steu- erbaren Einkommen vorgenommen Abzüge nicht gerechtfertigt wären. Ausführungen zur Höhe der von der Vorinstanz vorgenommenen Abzügen fehlen vollständig. Nachdem die von der Vorinstanz festgehaltenen und nicht substantiiert bestrittenen steuerbaren Einkommen des Beklagten in Anwendung des aargauischen Steuerrechners (https://www.ag.ch/de/ver- waltung/dfr/steuern/natuerliche-personen/steuerberechnung-tarife-steuer- fuesse/steuerberechnung-np) zu den von der Vorinstanz errechneten Steu- erlasten von Fr. 910.00 für Phase 1 und Fr. 880.00 für Phase 2 führen, hat es dabei sein Bewenden. 9. 9.1. Der Beklagte beanstandet beim Bedarf der Klägerin die Positionen auswär- tige Verpflegung, Arbeitswegkosten sowie die Steuerlast. 9.2. 9.2.1. Der Beklagte bringt vor (Berufung S. 9 f.), die auswärtige Verpflegung sei von der Vorinstanz auf einer 100%-Basis berechnet worden, während je- doch nicht auf Basis einer 100%-Anstellung gerechnet werde bzw. unklar geblieben sei, in welchem Prozentsatz die Klägerin tätig sei bzw. tätig sein werde. Ebenso unklar sei die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung. - 22 - Im Schichtbetrieb sei es regelmässig gar nicht möglich, sich extern zu ver- sorgen, sodass davon auszugehen sei, dass die Klägerin sich durch Mit- nahme von Essen von zu Hause verpflege. Es sei daher gänzlich von der Anrechnung für auswärtige Verpflegung abzusehen. 9.2.2. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten (Berufungsantwort Rz. 46). Während der Beklagte von der Klägerin verlange, ihr Arbeitspoten- tial voll auszuschöpfen und in einem 100%-Pensum zu arbeiten, sehe er die Notwendigkeit der Klägerin zur auswärtigen Verpflegung nicht als ge- geben an. Aufgrund der Lohnabrechnungen der Klägerin sei ersichtlich, dass sie 100 % arbeite. 9.2.3. Die Vorinstanz führte aus (E.6.7.2 S. 19), die Klägerin arbeite in einem 100%-Pensum, weshalb ihr praxisgemäss Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.00 anzurechnen seien. Aus den von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass diese einem 91%-Arbeitspensum nachgeht (vgl. E. 6.3.3 hiervor). Zu- dem ergibt sich aus dem eingereichten Einsatzplan der Klägerin (Gesuchs- beilage 16), dass diese vermehrt auch in langen Schichten mit 30 Minuten Pause arbeitet. Es ist daher glaubhaft gemacht, dass sich die Klägerin durchschnittlich 5 Mal die Woche auswärts zu verpflegen hat. Die vo- rinstanzliche Anrechnung der Kosten für die auswärtige Verpflegung sind damit nicht zu beanstanden. 9.3. 9.3.1. Betreffend Steuern bringt der Beklagte vor (Berufung S. 9), die Vorinstanz weise die Steuern der Klägerin in der zweiten Phase mit Fr. 880.00 aus. Somit habe die Klägerin eine höhere Steuerbelastung als der Beklagte. Auch unter Berücksichtigung der Steuererhöhung durch den Erhalt von Ali- mente könne es nicht sein, dass die Klägerin die höhere Steuerbelastung treffe als den Beklagten. Realistisch sei eine Steuerbelastung von Fr. 500.00 monatlich. 9.3.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 47), die Vorinstanz rechne genau vor, dass durch das steuerbare Einkommen von Fr. 71'800.00 (d.h. nach den üblichen Abzügen) eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 880.00 resultiere. Die Annahme des Beklagten, dass die monatliche Steuerbelastung Fr. 500.00 betrage sei aus der Luft gegriffen und willkür- lich. - 23 - 9.3.3. Die Vorinstanz führte zu den Steuern der Klägerin in der zweiten Phase aus (angefochtener Entscheid E.6.7.3 S. 22), es resultiere unter Berücksichti- gung ihres Einkommens, der Unterhaltsbeiträge für sich und der üblichen Abzüge für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien ein steuerbares Einkommen beim Tarif A von rund Fr. 71'800.00. Gestützt auf den Steuer- rechner des Kantons Aargau resultiere daher eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 880.00. Wie bereits bei der Anfechtung der für ihn selber festgesetzten Steuerlast setzt sich der Beklagte in seiner Berufung auch mit der vorinstanzlichen Begründung zum steuerbaren Einkommen der Klägerin mit keinem Wort auseinander (vgl. E. 8.3.2 hiervor), weshalb er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören ist. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb auf- grund der unterschiedlichen Einkommen und Steuerabzüge der Parteien bei diesen nicht auch unterschiedliche Steuerbelastungen resultieren soll- ten. 9.4. 9.4.1. Der Beklagte beanstandet betreffend Mobilitätskosten (Berufung S. 10), die Arbeitszeiten der Klägerin seien nirgends schriftlich festgehalten. Die An- nahme, dass sie tatsächlich zu Unzeiten arbeite, basiere einzig und allein auf den Aussagen der Klägerin. Sie habe den Beweis nicht erbracht, dass das Fahrzeug Kompetenzcharakter habe. Sämtliche damit verbundenen Kosten seien folglich nicht anzurechnen. Zudem habe die Klägerin ihre An- stellung bereits vor Bezug ihrer neuen Wohnung innegehabt. Sie hätte da- für sorgen können, sich eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zu ihrer Ar- beitsstelle zu beschaffen. 9.4.2. Die Klägerin bringt dagegen vor (Berufungsantwort Rz. 48), im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2023 sei der persönliche Einsatz- plan der Klägerin ins Recht gelegt worden. Darauf sei ersichtlich, dass die Klägerin von 11:00 bis 15:00 Uhr, von 23:00 bis 05:00 Uhr und von 06:15 bis 14:00 Uhr arbeite. Es sei zudem lebensfremd und widersprüchlich, der Klägerin vorzuhalten, sie hätte sich eine Wohnung in unmittelbarer Umge- bung zu ihrer Arbeitsstelle beschaffen können, dem Beklagten hingegen monatliche Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 500.00 anzurechnen. 9.4.3. Die Vorinstanz erwog zu den Kosten für den Arbeitsweg (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 S. 19), bei den Arbeitszeiten der Klägerin (6:00 bis 15:00 Uhr, 15:00 bis 23:00 Uhr, 23:00 bis 5:00 Uhr) sei diese auf ein Auto - 24 - angewiesen. Der Weg vom Wohn- zum Arbeitsort betrage 8.2 km. Entspre- chend seien ihr Fr. 213.00 für den Arbeitsweg anzurechnen (8.2 km x 2 x 21.7 Arbeitstage x Fr. 0.60). Dem Beklagten ist zu widersprechen, wenn er ausführt, die Annahme, dass die Klägerin zu Unzeiten arbeite, beruhe lediglich auf deren Aussagen. An- lässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 reichte die Klägerin ihren persönlichen Einsatzplan für Januar 2023 zu den Akten (Gesuchsbeilage 16), aus dem ihre Arbeitseinsätze und damit auch ihre Arbeitszeiten er- sichtlich sind. Wie dem Einsatzplan entnommen werden kann, arbeitete die Klägerin im Januar von 11:00 bis 15:00 Uhr, von 23:00 bis 05:00 Uhr, von 15:00 bis 23:10 Uhr und von 06:15 bis 14:00 Uhr. Spätschichteinsätze er- geben sich sodann auch aus den gemäss Lohnabrechnungen ausbezahl- ten Nachtzulagen. Die Arbeitszeiten beruhen somit keineswegs nur auf der Parteibehauptung der Klägerin, sondern sind klar erstellt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin das Auto als Kompe- tenzgut angerechnet hat. Weiter kann von der Klägerin nicht verlangt wer- den, sich in der unmittelbaren Umgebung ihrer Arbeitsstelle eine Wohnung zu suchen, zumal es sich beim Arbeitsvertrag mit der C. um einen befriste- ten Arbeitsvertrag handelt und somit nicht klar ist, ob die Klägerin ihre Ar- beitsstelle und damit ihren Arbeitsort wechseln wird. Darüber hinaus han- delt es sich ohnehin nicht um einen ungebührlich langen Arbeitsweg. Die Anrechnung der Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 213.00 sind damit nicht zu beanstanden. 9.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Be- darf der Klägerin korrekt ermittelt hat. 10. 10.1. Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung S. 10 f.), weder dem Eheschutz- begehren, den weiteren Eingaben noch dem ersten Parteivortrag sei zu entnehmen gewesen, dass die Klägerin die Zusprechung von rückwirken- dem Unterhalt beantragt habe. Dieses Rechtsbegehren sei erst im Schluss- vortrag entsprechend modifiziert worden. Somit sei der Anspruch des Be- klagten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe weder im Parteiver- hör zu seinen bisherigen finanziellen Leistungen an die Klägerin befragt werden können, noch habe er im Vorfeld der Verhandlung die Möglichkeit gehabt, hinsichtlich der Rückwirkung eine entsprechende Stellungnahme einzureichen oder Beweismittel zu beschaffen. Es sei somit festzustellen, dass die Modifikation des Rechtsbegehrens auf zusätzlich rückwirkende Unterhaltsbeiträge verspätet erfolgt sei. Es sei nur über die Phase ab Be- zug der eigenen Wohnung durch die Klägerin zu befinden. - 25 - 10.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 50 ff.), sie habe das Ehe- schutzgesuch am 26. September 2022 eingereicht. Das Begehren habe auf die Verpflichtung des Beklagten zu angemessenen und nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin gelautet. Aufgrund der nicht fassbaren finanziellen Lage des Beklagten sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, ihren Unterhaltsan- spruch zu beziffern, weshalb sie entsprechende Editionsanträge gestellt habe. 10.3. Die Klägerin hat mit Eheschutzbegehren vom 26. September 2022 vom Beklagten die Leistung angemessener Unterhaltszahlungen verlangt, ohne ein konkretes Datum für den Beginn der von ihr beantragten Zahlungs- pflicht zu nennen. Fehlt ein anderslautender Antrag, ist ohne Verletzung des Dispositionsgrundsatzes davon auszugehen, dass Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_592/2018 E. 2.1; 5A_475/2011 E. 7.2.1 und 5P.213/2004 E. 1.2). Die Vorinstanz hat der Klägerin Unterhalt ab 1. Okto- ber 2022 und damit nach Einreichung des Eheschutzbegehrens vom 26. September 2022 zugesprochen. Nach Gesagtem hat die Klägerin we- der rückwirkend Unterhaltsbeiträge verlangt, noch wurden ihr solche mit dem angefochtenen Entscheid rückwirkend zugesprochen. Entsprechend liegt der Zusprechung der Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Oktober 2022 weder eine Verletzung des Dispositiongrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zu Grunde. 11. 11.1. Die Vorinstanz führte zum gelebten Standard aus (angefochtener Ent- scheid E. 6.8.1 und 6.8.2), die Schilderungen der Parteien differierten stark: Während die Klägerin ausführe, sie sei wie eine Sklavin gehalten worden, schildere der Beklagte einen Lebensstil mit regelmässigen Ferien in einfa- chen Hotels, Reisen nach Italien und in den Kosovo sowie regelmässigen Auswärtsessen. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, man habe keine Er- sparnisse bilden können. Die Klägerin habe nicht gearbeitet. Es sei alles vom Einkommen des Beklagten finanziert worden. Unbestritten sei, dass die Parteien keine Ersparnisse hätten bilden können. Allfällige Investitionen in die E. GmbH seien nur behauptet aber nicht substantiiert. Zudem ergä- ben sich auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus der der Steuererklä- rung 2021 beigelegten Bilanz. Erstellt sei entsprechend, dass die Parteien das gesamte Einkommen des Jahres 2020 verbraucht hätten. Gleiches sei mit den Einkünften aus dem Jahr 2021 geschehen. Die Parteien hätten da- mit in den beiden letzten Jahren des Zusammenlebens im Durchschnitt Fr. 131'150.00 ([Fr. 124'139.00 + Fr. 138'161.00] / 2) verbraucht. Diesem Verbrauch sei ein gemeinsames Existenzminimum von monatlich - 26 - Fr. 4'629.00 bzw. jährlich Fr. 55'548.00 gegenübergestanden (Grundbe- trag: Fr. 1'700.00; Miete: Fr. 1'400.00 abzgl. Mietanteil Bruder Fr. 500.00; KVG Klägerin: Fr. 497.00; KVG Beklagter: Fr. 343.00; Kosten Arbeitsweg Beklagter: Fr. 500.00; auswärtige Verpflegung Beklagter: Fr. 220.00; VVG Klägerin: Fr. 31.00; VVG Beklagter: Fr. 27.00, Kommunikations- und Versi- cherungspauschale für beide: Fr. 200.00; Parkplatz: Fr. 211.00). Bei einem Einkommen von Fr. 131'150.00 minus die üblichen Abzüge für Berufsaus- lagen und Versicherungsprämien habe somit ein steuerbares Einkommen von Fr. 116'000.00 resultiert. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Aargau habe dies wiederum eine jährliche Steuerlast von knapp Fr. 18'000.00 ergeben. Dem Ehepaar sei folglich ein Freibetrag von jährlich Fr. 57'602.00 [recte: Fr. 57'632.00], monatlich somit Fr. 4'800.00, verblie- ben. Der zuletzt gelebte Standard sei daher bei einem Überschussanteil von Fr. 2'400.00 pro Ehegatte gedeckt, weshalb keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden könnten, welche zu einem höheren Überschussan- teil führten. 11.2. Der Beklagte bringt dagegen vor (Berufung S. 13 ff.), im Rahmen des Par- teiverhörs habe die Klägerin deutlich ausgeführt, dass der geführte Lebens- standard nicht allzu hoch gewesen sei. Wenn sie gereist seien, dann nur in ihr Heimatland. Hätte man Ferien am Strand verbracht, so sei man höchs- tens in 3-Sterne-Hotels untergekommen. Es habe keinerlei Hinweise auf eventuelle Hobbies oder eine aufwändige Freizeitgestaltung gegeben. Zu- dem hätten sie sich eine Wohnung mit diversen Familienmitgliedern teilen müssen. Es sei gelebt worden wie in alten Zeiten, als das Geld notorisch knapp gewesen sei und man sich durch Generationenhaushalte finanzielle Erleichterung versprochen habe. Es sei von den Ausführungen der Kläge- rin auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Be- klagte keinesfalls ein Leben in Saus und Braus geschildert, sondern habe sich gegen die Darstellungen der Klägerin gewehrt, wonach diese "wie eine Sklavin" gehalten worden sei. Die Vorinstanz habe sodann nicht genauer nachgefragt, insbesondere wenn es um gemeinsame Ferien gegangen sei. Es sei unklar geblieben, wie viele Male die Parteien im Trennungsjahr, aber auch schon vorher, pro Jahr zusammen in den Ferien gewesen seien. Die Vorinstanz habe die Ausführungen des Beklagten willkürlich gewertet und auf diese abgestellt, ohne die Aussagen der Klägerin angemessen zu wür- digen, die ein Leben ohne finanzielle Spielräume und mit zahlreichen Be- schränkungen geschildert habe. Es sei von einem einfachen Lebensstil der Parteien auszugehen. 11.3. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort Rz. 12 ff.), der Beklagte habe weder vor Vorinstanz noch in der Berufung das Vorliegen einer Sparquote oder eines gehobenen wirtschaftlichen Lebensstandards behauptet oder bewiesen. Es läge zum jetzigen Zeitpunkt und es habe zum Zeitpunkt des - 27 - Zusammenlebens dementsprechend kein gehobener wirtschaftlicher Le- bensstandard vorgelegen, der eine Abweichung vom Grundsatz der hälfti- gen Überschussverteilung rechtfertige. Der Beklagte hätte spätestens mit seiner Berufung Gründe glaubhaft machen und substantiiert darlegen müs- sen, weshalb eine Sparquote vorliege, die eine Abweichung von den übli- chen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen würde. Der Beklagte behaupte in seiner Berufung jedoch selbst, dass von einem einfachen Lebensstil der Parteien auszugehen sei. Denn sei das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet worden oder werde aufgrund der zu- sätzlichen Kosten des Getrenntlebens das gesamte eheliche Einkommen für den laufenden Unterhalt gebraucht und sei somit keine Sparquote glaubhaft gemacht, gelange für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung zur Anwen- dung. 11.4. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familien- recht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; vgl. BGE 134 III 580 E. 8). Somit wäre der massgebende Zeit- raum grundsätzlich August 2021 bis August 2022. Nachdem das tatsächli- che Einkommen des Beklagten für das Jahr 2022 mangels Vorliegen der Bilanz und Erfolgsrechnung 2022 nicht zu eruieren ist (vgl. E. 7.3.3 hiervor), kann nur auf die Lebenshaltung des Jahres 2021 abgestellt werden. Der Beklagte führt sodann mit keinem Wort aus, inwiefern der vorinstanzlich ermittelte Betrag für die letzte eheliche Lebenshaltung bzw. ein Überschus- santeil von Fr. 2'400.00 pro Ehegatte unzutreffend sein sollte, weshalb auf diesen Betrag abzustellen ist. Eine Sparquote wird vom Beklagten zwar in- sofern behauptet, dass er Investitionen in die E. GmbH getätigt habe (Be- rufung S. 14); solche Investitionen werden jedoch nicht substantiiert belegt und in keiner Weise glaubhaft gemacht. Der Beklagte bestätigte anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 zudem selbst, dass die Parteien nicht sparen konnten (act. 66). Der von der Vorinstanz für den Lebensstan- dard vor der Trennung ermittelte Überschuss unterschreitet in der ersten Phase den rechnerischen Überschussanteil der Klägerin nach der Tren- nung, weshalb dieser Überschussanteil durch die Vorinstanz korrekt auf Fr. 2'400.00 gekürzt wurde. In der zweiten Phase überschreitet dieser Be- trag den rechnerischen Überschussanteil der Beklagten, weshalb auf den (tatsächlich) errechneten Überschussanteil abzustellen ist. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten im Unterhaltspunkt ab- zuweisen. - 28 - 12. 12.1. Die Vorinstanz ordnete die Gütertrennung per 7. Februar 2023 an (ange- fochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 5) an. Das Verfahren zeige, dass die Parteien äusserst zerstritten seien. So sehr, dass sie sich nicht einmal über die Aufteilung einzelner Haushaltsgebrauchsgegenstände wie etwa Klei- derbügel hätten einigen können. Lebensnah könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des tiefen Zerwürfnisses keine oder nur eine sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe und es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidungsklage eingereicht werde. Das Verfahren habe gezeigt, dass die Ehegatten nicht mehr vernünftig mitei- nander wirtschaften wollten oder könnten. Ebenso habe sich gezeigt, dass der Beklagte ohne wirtschaftliche Not sein Einkommen reduziert habe, ohne dieses Verhalten plausibel erklären zu können. 12.2. Der Beklagte beanstandet (Berufung S. 16 f.), die Vorinstanz habe die Gü- tertrennung mit der einzigen Begründung verfügt, wonach der Beklagte mutwillig und ohne Not sein Einkommen aufgrund der Trennung reduziert habe. Der Beklagte habe aber bereits im Januar 2022 mit dem tieferen Ein- kommen gewirtschaftet und somit lange bevor die Trennung der Parteien im Raum gestanden habe. Die Klägerin habe es mit ihren unzähligen, un- wahren Behauptungen geschafft, den Beklagten als aggressive Person darzustellen. Aus diesen fehlerhaften und unwahren Informationen habe die Vorinstanz geschlossen, dass die Parteien höchst zerstritten seien und nicht mehr miteinander kommunizieren könnten. Die Vorinstanz verweise darauf, dass die Parteien es noch nicht einmal vermocht hätten, einzelne Haushaltsgegenstände untereinander aufzuteilen. Hier werde vergessen, dass der Beklagte bereits einleitend der Verhandlung habe mitteilen lassen, dass die Klägerin alles aus der Wohnung haben könne, was sie wolle. Ein- zig durch die Reduktion des Einkommens des Beklagten, auch wenn diese mutwillig erfolgt wäre, könne jedoch nicht auf Misswirtschaft geschlossen werden. Es lägen keinerlei objektive Gründe im Recht, dass der Beklagte gewillt sei oder Anstalten treffe, das vorhandene Vermögen der Parteien wegzuschaffen. Ein gemeinsames Wirtschaften der Parteien habe hinge- gen aufgrund der klaren Aufgabenteilung zwischen den Parteien nie vorge- legen. Es fehle somit an konkreten Anhaltspunkten. 12.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 62 ff.), anlässlich der Ehe- schutzverhandlung sei klar ausgeführt worden, dass der Beklagten in der Lage sei, sein Einkommen als Alleineigentümer und Geschäftsführer ohne Weiteres um die Hälfte zu reduzieren und er auch in der Lage sei, Vermö- gen im Hinblick auf die Scheidung wegzuschaffen. Dadurch sei die wirt- - 29 - schaftliche Gefährdung zur Genüge glaubhaft gemacht. Es sei schlussend- lich darauf aufmerksam zu machen, dass der Beklagten ein Strafverfahren gegen die Klägerin einleiten wolle. Unter keinen Umständen könne von der Klägerin erwartet werden, mit dem Beklagten vernünftig zu wirtschaften, wenn dieser sie bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt habe bzw. anzuzeigen drohe. 12.4. 12.4.1. Das Eheschutzgericht ordnet auf Begehren eines Ehegatten die Gütertren- nung an, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Erforderlich sind am Katalog von Art. 185 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine solche liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprü- che eines Ehegatten gefährdet sind. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leicht- fertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehe- gatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene Zeit- punkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB faktisch bedeu- tungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Ehe- schutzverfahren vorverlagert (Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 E. 7.2). Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften können, was nicht leichthin anzunehmen ist (VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 48 zu Art. 176 ZGB). 12.4.2. In erster Instanz hatte die Klägerin zur Begründung der beantragten Güter- trennung geltend gemacht, der Beklagte bezahle sich ohne Not lediglich ein Einkommen von Fr. 6'000.00 aus und es bestehe die Gefahr, dass er Vermögen wegschaffe. Er könne das als Geschäftsführer und Einzelinha- ber (act. 73 f.). Der Beklagte bestritt eine Einkommensverminderung ohne Not bereits vor erster Instanz (act. 77). Er habe der Klägerin angeboten, sie nach der Trennung zu finanzieren, solange sie keinen Job habe. Als die gegen ihn gerichteten Vorwürfe noch nicht auf dem Tisch gewesen seien, habe er alles finanziert und die Klägerin unterstützt. Weiter liess der Be- klagte ausführen, es sei ihm egal, wenn er keinen Kontakt zur Klägerin ha- ben dürfe (act. 76). Es wäre ihm lieb, wenn die Klägerin keinen Kontakt zu ihm aufnehmen würde; er werde keinen Kontakt mehr zu ihr suchen, nie mehr (act. 76). Vor dem Hintergrund der Vorwürfe, welche im vorinstanzli- chen Verfahren zeitweise noch zu einem gegenüber dem Beklagten ver- hängten Kontaktverbot zur Klägerin führten, und die ihre Fortsetzung im vorliegenden Berufungsverfahren finden, sowie der Tatsachen, dass sich die Parteien noch nicht einmal über die Zuteilung der Haushaltsgebrauchs- gegenstände aussergerichtlich einigen konnten und der Beklagte offen- sichtlich keinen Kontakt zur Klägerin mehr wünscht, ist der Vorinstanz darin - 30 - beizupflichten, dass die Parteien bereits mangels Kommunikation miteinan- der offensichtlich nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften können und das gegenseitige Misstrauen unüberwindbar ist, sodass sich eine enge wirtschaftliche Verbindung im Rahmen des Güterstandes der Errungen- schaftsbeteiligung nicht mehr rechtfertigt. Plausible Gründe, die für dessen Weiterbestand sprechen würden, vermochte der Beklagte in der Berufung nicht zu nennen. Gegen das Datum, ab welchem die Gütertrennung ange- ordnet wurde, hat der Beklagte keine grundsätzlichen Einwendungen erho- ben. In punkto Anordnung der Gütertrennung per 7. Februar 2023 ist der vorinstanzliche Entscheid damit zu bestätigen resp. die Berufung des Be- klagten abzuweisen. 13. Im Ergebnis ist die Berufung des Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzuset- zen (§ 7 VKD) und wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Beklagten der Klägerin zu be- zahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädi- gung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Ab- zugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpau- schale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf gerundet Fr. 2'219.00 (= [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'219.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu ersetzen. - 31 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer