5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersetzen. Diese werden nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Die Parteikosten sind der Gesuchstellerin durch die Bezirksgerichtskasse Bremgarten als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4).