3.4. Nachdem die Begehren der Gesuchstellerin auch nicht aussichtslos erscheinen, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand. -9- 4. Die Gesuchstellerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.