Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner mit Entscheid SF.2022.100 vom 9. März 2023 dazu, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'075.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. E. 6.4.4 ebenda). Deswegen berücksichtigte sie beim Einkommen der Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge sowie auch die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 450.00 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die angefochtene Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege datiert ebenfalls vom 9. März 2023.