er ihr die Hälfte des Mietzinses, der Krankenkassenkosten und die gesamten Kinderzulagen überwiesen habe. Deshalb beantragte sie im Rahmen superprovisorischer Massnahmen die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (act. 7 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Dezember 2022 dazu, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig je Fr. 280.00 zu bezahlen. Für den Monat Dezember 2022 habe er per sofort Fr. 370.00 (je Fr. 185.00) zu bezahlen (act. 21 ff.).