Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven abzustellen und zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Das monatliche Nettoeinkommen steht der Gesuchstellerin tatsächlich zur Verfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat und sich dies folglich als verhältnismässig und billig erweist. 3.2.2. Im Gesuch vom 7. Dezember 2022 führte die Gesuchstellerin aus, der Gesuchsgegner habe sie zuletzt im Oktober 2022 finanziell unterstützt, indem -7-