3.1.3. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (DANIEL W UFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 120).