3.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ab- -6- sehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1).