Es müsse damit gerechnet werden, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der analogen Argumentation abgewiesen würde. Zudem habe der Gesuchgegner im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Unterlagen zu seinem Einkommen eingereicht und sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Gesuchstellerin wisse nicht, wo er sich aufhalte und ob er noch arbeite. Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft sei, dürften nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Zukünftige Unterhaltsbeiträge würden nicht berücksichtigt, wenn sie bisher nicht bezahlt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall.