2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Grundbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 6'852.00 (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 1'200.00 Grundbetrag Kinder, Fr. 2'150.00 Wohnkosten, Fr. 100.00 Parkplatz, Fr. 603.00 Krankenkassenprämien für Gesuchstellerin und die Kinder, Fr. 220.00 auswärtige Verpflegung, Fr. 134.00 Arbeitsweg, Fr. 214.00 Schuldentilgung, Fr. 600.00 Erweiterung der Grundbeträge von 25 %, Fr. 431.00 Steuern) einem Einkommen -4-