Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Stellungnahme vom 25. April 2023 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Akten. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: