" 1. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 9. März 2023 (SF.2022.1) sei vollständig aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 9. März 2023 sei aufzuschieben. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.