1. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen des von ihr gegen B. (nachfolgend: Gesuchsgegner) angehobenen Verfahrens betreffend Eheschutz u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 9. März 2023 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 23. März 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: