Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.73 / / nl (SF.2022.100) Art. 112 Entscheid vom 3. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch MLaw Adrian Dumitrescu, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 7. Dezem- ber 2022 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen des von ihr gegen B. (nachfolgend: Gesuchsgegner) angehobenen Verfah- rens betreffend Eheschutz u.a. die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 9. März 2023 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 23. März 2023 zugestellte Verfügung erhob die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 3. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 9. März 2023 (SF.2022.1) sei vollständig aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 9. März 2023 sei aufzuschieben. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Prozess- kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Mit Stellungnahme vom 25. April 2023 verzichtete der Präsident des Be- zirksgerichts Bremgarten auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterla- gen zu den Akten. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 1.3. Auf das mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Gesuchstellerin, der Ge- suchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, ist von vorn- herein nicht einzutreten. Das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung von in Rechtsmittelverfahren erstmals gestellten Prozesskos- tenvorschussbegehren nicht zuständig bzw. diese fallen in die Zuständig- keit des erstinstanzlichen Eheschutz- resp. Massnahmengerichts (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.33 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Grundbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 6'852.00 (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 1'200.00 Grundbetrag Kinder, Fr. 2'150.00 Wohnkosten, Fr. 100.00 Parkplatz, Fr. 603.00 Krankenkassen- prämien für Gesuchstellerin und die Kinder, Fr. 220.00 auswärtige Verpfle- gung, Fr. 134.00 Arbeitsweg, Fr. 214.00 Schuldentilgung, Fr. 600.00 Erwei- terung der Grundbeträge von 25 %, Fr. 431.00 Steuern) einem Einkommen -4- in Höhe von Fr. 7'333.00 (Fr. 4'807.00 Einkommen, Fr. 450.00 Kinderzula- gen, Fr. 2'076.00 Unterhaltsbeiträge) gegenüberstehe. Die vom Gesuchs- gegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge könnten notfalls über eine Anwei- sung an den Arbeitgeber erhältlich gemacht werden. Der zukünftige Unter- haltsanspruch müsse daher in die Berechnung des Einkommens einflies- sen. Damit resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 481.00. Dessen Aufrechnung ergebe, dass die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten dieses Verfahrens innert der maximal massgeblichen Zeit von zwei Jahren aufgebracht werden könnten. Deshalb sei die Bedürftigkeit zu verneinen. 2.2. Die Gesuchstellerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, gemäss Rechtsprechung wäre sie nur verpflichtet, in einem 50%-Pensum tätig zu sein, denn ihr Sohn sei erst 10 Jahre alt. Sie müsse die finanzielle Verant- wortung alleine tragen, weshalb sie die letzten Monate dazu gezwungen gewesen sei, in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Es sei unsicher, wie lange die Gesuchstellerin dieses Pensum werde stemmen können. Die Be- rücksichtigung des effektiven Einkommens sei in casu unbillig und unver- hältnismässig. Sodann rechne ihr die Vorinstanz Kinderzulagen in Höhe von Fr. 450.00 an, obschon diese vom Gesuchsgegner bezogen und seit Februar 2023 nicht mehr weitergeleitet worden seien. Die Gesuchstellerin werde sich bemühen, diese selber zu beziehen. Die Kinderzulagen würden dann mutmasslich Fr. 400.00 betragen. Die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'076.00 als Ein- kommen. Durch den Hinweis, diese könnten über eine Anweisung an den Arbeitgeber erhältlich gemacht werden, bringe sie zum Ausdruck, dass der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge wohl nicht freiwillig bezahlen werde. Ein Verfahren betreffend Anweisung des Arbeitgebers könne erst erfolgs- versprechend anhängig gemacht werden, wenn er dauerhaft die Unter- haltspflicht nicht erfüllt habe. Das Verfahren dauere sodann mehrere Mo- nate. Die Rechnung betreffend Gerichtskosten habe die Vorinstanz aber bereits zugestellt und erwarte die jetzige Bezahlung. Auch ihr Rechtsver- treter müsse seinen Aufwand jetzt in Rechnung stellen. Wie die Gesuch- stellerin dies bezahlen und das Verfahren finanzieren solle, sei unklar. Es müsse damit gerechnet werden, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der analogen Argumentation abgewiesen würde. Zudem habe der Gesuchgegner im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Unterla- gen zu seinem Einkommen eingereicht und sei der Hauptverhandlung un- entschuldigt ferngeblieben. Die Gesuchstellerin wisse nicht, wo er sich auf- halte und ob er noch arbeite. Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbring- lichkeit zweifelhaft sei, dürften nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Zukünftige Unterhaltsbeiträge würden nicht berücksichtigt, wenn sie bisher nicht bezahlt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Die Gesuchstelle- rin werde sodann um Alimentenbevorschussung ersuchen. Es sei aber zu erwarten, dass ihr Einkommen/Vermögen knapp über den Grenzbeträgen liege. Der Gesuchstellerin sei ein Einkommen von maximal Fr. 5'207.00 -5- (Fr. 4'807.00 zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) anzurechnen. Das erwei- terte Existenzminimum betrage Fr. 6'852.00. Hieraus ergebe sich ein mo- natliches Manko von Fr. 1'645.00. Sie sei somit offenkundig bedürftig. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 3.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ab- -6- sehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). 3.1.3. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzu- stellen. Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder we- nigstens kurzfristig realisierbar sind (DANIEL W UFFLI/ DAVID FUHRER, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 120). 3.1.4. Nicht einbringliche Ansprüche dürfen dem Gesuchsteller nicht als Einkom- men/Vermögen angerechnet werden (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 10 zu Art. 117 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 117 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3). Zukünftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, a.a.O., N. 164 zu Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller darf sich aber nicht mit einem lapidaren Hinweis auf die angebliche Uneinbringlichkeit seiner Ansprüche begnügen. Aufgrund sei- ner Mitwirkungsobliegenheit ist er gehalten, die behauptete Uneinbringlich- keit auch glaubhaft zu machen. Er kann seinem Gesuch z.B. fruchtlos ge- bliebene Mahnungen oder Betreibungsbegehren beilegen (W UFFLI/FUH- RER, a.a.O. N. 130). 3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin erzielt derzeit unbestrittenermassen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4'807.00 (anlässlich der Verhandlung vom 9. März 2023 eingereichte Beilage). Hinsichtlich der Beurteilung der Mittelosigkeit ist nicht von Relevanz, welches Pensum der Gesuchstellerin aus unterhaltsrechtlicher Sicht zumutbar wäre. Nach dem Effektivitäts- grundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven abzustellen und zu prüfen, ob diese verfüg- bar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Das monatliche Nettoeinkommen steht der Gesuchstellerin tatsächlich zur Ver- fügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat und sich dies folglich als verhältnismässig und billig erweist. 3.2.2. Im Gesuch vom 7. Dezember 2022 führte die Gesuchstellerin aus, der Ge- suchsgegner habe sie zuletzt im Oktober 2022 finanziell unterstützt, indem -7- er ihr die Hälfte des Mietzinses, der Krankenkassenkosten und die gesam- ten Kinderzulagen überwiesen habe. Deshalb beantragte sie im Rahmen superprovisorischer Massnahmen die Zusprechung von Unterhaltsbeiträ- gen (act. 7 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Dezember 2022 dazu, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig je Fr. 280.00 zu bezahlen. Für den Monat Dezember 2022 habe er per sofort Fr. 370.00 (je Fr. 185.00) zu bezahlen (act. 21 ff.). Der Gesuchsgegner hat die Kinderzulagen bisher selbst bezogen und aus- weislich der Aussagen der Gesuchstellerin bis und mit Januar 2023 an sie überwiesen (act. 98 und 102). Er bestritt in der Stellungnahme vom 16. Ja- nuar 2023 nicht, dass er die Gesuchstellerin zuletzt im Oktober 2022 finan- ziell unterstützt habe (act. 67 ff.). Er reichte im Rahmen des vorinstanzli- chen Verfahrens keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und erschien auch nicht zur Hauptverhandlung vom 9. März 2023 (act. 90 und 96 ff.). Anlässlich derer machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner sei seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekom- men, einzig die Kinderzulagen habe er letztmals Ende Januar 2023 über- wiesen (act. 98). Dies hat der anwesende Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners ebenfalls nicht bestritten (act. 98 f. und 104 f.). Beschwerdeweise hielt die Gesuchstellerin ebenfalls fest, der Gesuchsgegner sei der super- provisiorischen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen (Beschwerde, S. 7). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner mit Entscheid SF.2022.100 vom 9. März 2023 dazu, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'075.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen (vgl. E. 6.4.4 ebenda). Deswegen berücksichtigte sie beim Einkommen der Ge- suchstellerin die Unterhaltsbeiträge sowie auch die Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen in Höhe von Fr. 450.00 (vgl. E. 2.1 hiervor). Die angefoch- tene Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege datiert ebenfalls vom 9. März 2023. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung des Gesuchs (vgl. 3.1.2 hiervor), demnach der 7. Dezember 2022 (act. 1). Absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensver- hältnisse sind zu beachten (vgl. 3.1.2 hiervor). Im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung war es nicht absehbar, ob und wenn ja in welchem Umfang der Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeiträge zu Lasten des Gesuchsgegners zugesprochen werden würden und ob diese überhaupt erhältlich gemacht werden können. Im vorliegenden Verfahren ist es der Gesuchstellerin auch gar nicht möglich gewesen, die Uneinbringlichkeit glaubhaft zu machen, -8- wurden ihr doch die Kinderunterhaltsbeiträge am selben Tag zugespro- chen, wie die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Sie konnte schlicht- weg keine Nachweise für irgendwelche Bemühungen erbringen, die Unter- haltsbeiträge erhältlich gemacht zu haben. Überdies kam der Gesuchsgeg- ner unbestrittenermassen seiner bisherigen (superprovisorisch angeordne- ten) Unterhaltsverpflichtung nicht nach. Zukünftige Unterhaltsbeiträge wer- den nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (vgl. 3.1.4 hiervor). Folglich gelten die der Gesuchstellerin im Entscheid vom 9. März 2023 zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge als uneinbringlich und dürfen ihr nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. E. 3.1.4 hier- vor). Das erweiterte Existenzminimum der Gesuchstellerin beträgt vorliegend Fr. 6'852.00 (vgl. E. 2.1 hiervor). Ohne die zugesprochenen Unterhaltsbei- träge liegt das Einkommen der Gesuchstellerin bei höchstens Fr. 5'257.00 (Fr. 4'807.00 zzgl. Kinderzulagen von Fr. 450.00; vgl. E. 2.1 hiervor) und resultiert beim Grundbedarf ein Manko, unabhängig davon, ob man die Kin- derzulagen von Fr. 450.00 beim Einkommen berücksichtigt oder nicht. Des- halb erübrigen sich Ausführungen zu den Kinderzulagen. Ausweislich der Akten verfügt die Gesuchstellerin auch über kein nennenswertes Vermö- gen (Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 7. Dezember 2022), weshalb sie mittellos i.S.v. Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO ist. 3.3. Die Gesuchstellerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren ferner die Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu als unentgeltlichen Rechtsbeistand, was voraussetzt, dass dies zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie stellte am 7. Dezember 2022 ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. Im Eheschutzverfahren können z.B. hinsichtlich des Kindes- oder Ehegat- tenunterhalts komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen zu beurteilen sein. Der Gesuchsgegner ist ebenfalls anwaltlich vertreten. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, der Gesuchstellerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3.4. Nachdem die Begehren der Gesuchstellerin auch nicht aussichtslos er- scheinen, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist der Gesuchstellerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand. -9- 4. Die Gesuchstellerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das vorliegende Beschwerde- verfahren keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege zu ersetzen. Diese werden nach konstanter Rechtspre- chung des Obergerichts mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Die Partei- kosten sind der Gesuchstellerin durch die Bezirksgerichtskasse Bremgar- ten als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ent- fallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch um Verpflichtung von B. zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. März 2023 aufge- hoben und stattdessen wie folgt entschieden: 1. Das Gesuch von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu wird zu ihrem unent- geltlichen Rechtsbeistand bestellt. - 10 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszu- richten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die - 11 - Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus