2.3. Der Beklagte hat beschwerdeweise keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit getätigt. Er hat seine Zahlungsfähigkeit nicht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht (vgl. E. 1 hiervor). Demzufolge ist das Konkurserkenntnis nicht aufzuheben.