2.2.2. Aus den vom Beklagten aufgelegten Belegen ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt am 21. März 2023 resp. ob die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 8:00 Uhr erfolgte. Die telefonische Anfrage des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. März 2023 bei der Klägerin lässt darauf schliessen, dass sie erst nach der Konkurseröffnung erfolgte. Demnach hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Demzufolge wäre vorliegend seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. E. 1 hiervor).