Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin am 20. März 2023 um ca. 17:00 Uhr durch Überweisung an die Klägerin bezahlt. Auf den Nachweis -4-