4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 29. März 2023 zugestellten Entscheid am 3. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Konkurserkenntnis sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.