Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.71 / ik / ik (SG.2023.18) Art. 72 Entscheid vom 11. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A. AG_____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betrei- bungsamts Z. vom 18. Juli 2022 für eine Forderung von Fr. 1'003.40 nebst 5 % Zins seit 18. Juli 2022, Fr. 100.00 Bearbeitungskosten vom 17. Juli 2022, Fr. 60.00 Mahnkosten vom 26. März 2022, 23. April 2022, 21. Mai 2022 und Fr. 20.80 Zins bis 17. Juli 2022. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 3. August 2022 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 24. Januar 2023 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 25. August 2022 dem Beklagten am 5. September 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht vollständig be- zahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 21. März 2023 wie folgt: "1. Über B., […], wird mit Wirkung ab 21. März 2023, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird er- sucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 29. März 2023 zugestellten Ent- scheid am 3. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Konkurserkenntnis sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. April 2023 die auf- schiebende Wirkung. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufhe- ben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmit- telinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht kon- kursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin am 20. März 2023 um ca. 17:00 Uhr durch Überweisung an die Klägerin bezahlt. Auf den Nachweis -4- der Zahlungsfähigkeit könne verzichtet werden, da die Forderung vor der Konkurseröffnung bezahlt worden sei. 2.2. 2.2.1. Der Aktennotiz des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. März 2023 lässt sich entnehmen, dass gleichentags eine telefonische Anfrage bei der Klägerin erfolgte. Diese führte gegenüber einer Gerichtsmitarbeite- rin aus, dass keine Zahlung eingegangen sei (act. 12). Die Konkurseröff- nung erfolgte am 21. März 2023, um 8:00 Uhr (act. 13). Der Beklagte legte einen Buchungsbeleg vom 21. März 2023 mit einer Zah- lung in Höhe von Fr. 1'588.65 zugunsten des Kontos der Klägerin auf (Be- schwerdebeilage [BB] 2). Die Zahlung wurde am Abend des 20. März 2023 erfasst und am 21. März 2023 (Valutadatum) ausgeführt (BB 1, S. 3). Der Betrag stimmt mit der gesamten Konkursforderung (inkl. Zinsen, Betrei- bungskosten und Gerichtsgebühr) überein (act. 4). 2.2.2. Aus den vom Beklagten aufgelegten Belegen ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt am 21. März 2023 resp. ob die Zahlung vor der Konkurseröffnung um 8:00 Uhr erfolgte. Die telefonische Anfrage des Präsidiums des Bezirks- gerichts Zofingen vom 21. März 2023 bei der Klägerin lässt darauf schlies- sen, dass sie erst nach der Konkurseröffnung erfolgte. Demnach hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Demzufolge wäre vor- liegend seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. E. 1 hiervor). 2.3. Der Beklagte hat beschwerdeweise keinerlei Ausführungen zu seiner Zah- lungsfähigkeit getätigt. Er hat seine Zahlungsfähigkeit nicht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht (vgl. E. 1 hiervor). Demzufolge ist das Konkurserkenntnis nicht aufzuheben. 3. Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Be- schwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. März 2023 aufgehoben und es wird erkannt: "1. Über B., […], wird mit Wirkung ab 11. Mai 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG) -6- Aarau, 11. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus