3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen der Parteien: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'122.00 Einkommen Gesuchsgegner Fr. 4'207.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'360.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.