1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Q. vom 9. August 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 2. Oktober 2012 (SF.2012.47) sowie der Trennungsvereinbarung vom 19. Juni 2012 (inkl. Unterhaltsberechnung vom 3. Juli 2012) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 1'622.00 zu bezahlen.