Sodann bekunden beide Parteien übereinstimmend die Absicht, die Liegenschaft zu verkaufen (vgl. Berufungsantwort N. 46). Der Beklagte führt nicht aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Liegenschaft innert nützlicher Frist zu veräussern, woraus bei der angegebenen Hypothekarbelastung von Fr. 300'000.00 ein (auf die Parteien aufzuteilender) Reinerlös von rund Fr. 300'000.00 resultieren dürfte. Der Beklagte verfügt damit über ausreichende Vermögenswerte, um - 18 - die Prozesskosten zu decken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: