15.3. Die Parteien sind Gesamteigentümer ihrer ehemaligen ehelichen Liegenschaft in T.. Der Beklagte führt dazu aus, die Liegenschaft sei aktuell als Vermögenswert nicht verfügbar; innert nützlicher Frist seien mithilfe der Liegenschaft keine liquiden Mittel erhältlich zu machen. Auf der Liegenschaft laste eine Hypothek von Fr. 300'000.00. Eine Erhöhung der Hypothek sei nicht möglich; beide Parteien lebten knapp am Existenzminimum und könnten daher eine Belastbarkeitsvorgabe der Bank nicht erfüllen (Berufung N. 118).