14. Im Ergebnis ist die Berufung ganz überwiegend und insbesondere in Bezug auf die Höhe des zu bezahlenden Unterhaltsbetrags abzuweisen. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'360.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT)]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT];