13. Der Beklagte bringt bezüglich Dispositiv-Ziffer 3.2. des angefochtenen Entscheids vor, es sei nicht ersichtlich, wieso darin die Existenzminima der - 16 - Parteien festgehalten würden. Dem Erfordernis von Art. 282 ZPO sei genüge getan, wenn die Grundlagen der Unterhaltsberechnung in der Begründung ausgeführt seien (Berufung N. 106 f.). Diese Ausführungen sind zutreffend; entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3.2. ersatzlos aufzuheben.