Der gebührende Unterhalt der Klägerin beziffert sich folglich auf Fr. 1'688.50 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'562.00 + Überschussanteil Fr. 248.50 ./. eigenes Einkommen Fr. 2'122.00). 12.2. Die Vorinstanz hat der Klägerin (in der hier noch relevanten Phase ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft) einen leicht tieferen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'622.00 ausgesprochen. Nachdem die Klägerin selber keine Berufung erhoben hat, hat es in Anwendung der Dispositionsmaxime sein Bewenden dabei.