vom Grundsatz der hälftigen Überschussverteilung begründen könnten, noch macht der Beklagte eine Sparquote geltend. Entsprechend hat die Klägerin Anspruch auf einen hälftigen Überschussanteil. Daran ändert bei der Bestimmung von ehelichem Unterhalt auch nichts, dass die Parteien (wie in N. 93 der Berufung vorgebracht) seit über zehn Jahren getrennt sind. 12. 12.1. Es ist somit von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 4'207.00 und der Klägerin von Fr. 2'122.00 auszugehen (vgl. oben Erw. 5).