Der Beklagte verkennt, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der gebührende Unterhalt vom Existenzminimum unterscheidet und sich bei günstigen Verhältnissen nicht darauf beschränkt (BGE 148 III 358). Wenn wie hier keine Kinder in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind, wird der Überschuss in der Regel hälftig geteilt, es sei denn, konkrete Besonderheiten des Falles würden eine andere Verteilung nahelegen. Sodann ist eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3.). Vorliegend sind weder konkrete Besonderheiten ersichtlich, welche eine Abweichung - 15 -