11. Die Vorinstanz hat den nach Deckung der Parteien verbleibenden Überschuss hälftig auf die Parteien verteilt (angefochtener Entscheid Erw. 6.4.). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe keinen über ihr familienrechtliches Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalt rechtsgenügend dargetan, weshalb eine Überschussverteilung nicht statthaft sei (Berufung N. 95). Der Beklagte verkennt, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der gebührende Unterhalt vom Existenzminimum unterscheidet und sich bei günstigen Verhältnissen nicht darauf beschränkt (BGE 148 III 358).