Bei einer je hälftigen Tragung der Hypothekarkosten und hälftigen Teilung des Überschusses ist es im Ergebnis irrelevant, ob die Hypothekarkosten unter dem Titel "angemessene Schuldentilgung" im familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien berücksichtigt werden oder die Parteien diese Kosten aus ihrem Überschuss tragen (vgl. dazu auch Berufungsantwort N. 7). Es kann daher wie im angefochtenen Entscheid dabei bleiben, dass diese Kosten nicht ins familienrechtliche Existenzminimum der Parteien eingerechnet werden.