Die Klägerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die hälftigen Hypothekarkosten von den Parteien je aus ihrem Überschuss zu tragen seien (Berufungsantwort N. 27). Bei einer je hälftigen Tragung der Hypothekarkosten und hälftigen Teilung des Überschusses ist es im Ergebnis irrelevant, ob die Hypothekarkosten unter dem Titel "angemessene Schuldentilgung" im familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien berücksichtigt werden oder die Parteien diese Kosten aus ihrem Überschuss tragen (vgl. dazu auch Berufungsantwort N. 7).