10. Der Beklagte macht zudem geltend, ab Mitte November seien die Hypothekarkosten der (noch nicht verkauften) ehelichen Liegenschaft von monatlich Fr. 275.00 von den Parteien mit je Fr. 137.50 zu tragen und es seien ihm entsprechend Fr. 137.50 in seinem familienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen (Berufung N. 63 ff.). Die Klägerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die hälftigen Hypothekarkosten von den Parteien je aus ihrem Überschuss zu tragen seien (Berufungsantwort N. 27).