Bei der Schätzung der Steuerbelastung des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin (Berufungsantwort N. 35) davon auszugehen, dass der Beklagte in Zukunft in W. besteuert wird, selbst wenn er heute noch in T. angemeldet ist, da er einerseits in W. wohnt und andererseits mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft der letzte Bezugspunkt zu T. entfällt. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 31'020.00 resultiert nach Berechnung mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine monatliche Steuerbelastung des Beklagten von rund Fr. 185.00.