Davon in Abzug zu bringen sind die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 19'464.00. Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft sind nicht mehr zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese gemäss der gemeinsamen Absicht der Parteien demnächst verkauft wird. Bei der Schätzung der Steuerbelastung des Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin (Berufungsantwort N. 35) davon auszugehen, dass der Beklagte in Zukunft in W. besteuert wird, selbst wenn er heute noch in T. angemeldet ist, da er einerseits in W. wohnt und andererseits mit dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft der letzte Bezugspunkt zu T. entfällt.