8.2. Das Renteneinkommen des Beklagten beträgt jährlich Fr. 50'484.00 (vgl. oben Erw. 5). Davon in Abzug zu bringen sind die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 19'464.00. Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft sind nicht mehr zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese gemäss der gemeinsamen Absicht der Parteien demnächst verkauft wird.