8. 8.1. Die Vorinstanz veranschlagte (ohne weitere Begründung) bei beiden Parteien einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 100.00 (Erw. 6.4. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte beansprucht mit der Berufung (N. 75 ff.) für sich eine Steuerbelastung von monatlich Fr. 400.00. Die Klägerin bestreitet mit der Berufungsantwort (N. 32 ff.) diese Steuerbelastung des Beklagten. Im Eventualstandpunkt spricht sie sich dafür aus, für beide Parteien den gleichen Steuerbetrag von Fr. 400.00 einzusetzen.