Es ist damit nicht von besonders knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Unter diesen Umständen erscheinen die von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 – angesichts der relativ knappen Differenz zu den in R. im Bereich der Ergänzungsleistungen zu - 13 - berücksichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'420.00 - gerade noch angemessen (auch mit Blick darauf, dass der Wohnstandard des Beklagten ebenfalls nicht tiefer erscheint).