7.2.5. Der Beklagte betont in seiner Berufung (N. 13), die Parteien lebten in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Die Parteien verfügen jedoch zusammen über einen – wenn auch nicht sehr hohen - Überschuss (vgl. unten Erw. 12.1). Im Übrigen hat sich die Einkommenssituation der Parteien seit dem vorinstanzlichen Entscheid verbessert (vgl. oben Erw. 5). Es ist damit nicht von besonders knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen.